Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendbarkeit der AGB

1. Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der mobile Kleintierphysiotherapeutin Michaela Forbrig (im Nachfolgenden „Tierphysiotherapeutin“ genannt) als Tierphysiotherapeutin und dem Tierhalter als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde

Behandlungsvertrag

2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Tierhalter das generelle Angebot der Tierphysiotherapeutin, die Physiotherapie auszuüben, annimmt und sich an die Tierphysiotherapeutin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

3. Die Tierphysiotherapeutin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten/Halter in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Physiotherapie zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

4. Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Tierhalter nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Tierphysiotherapeutin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Tierhalter nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Tierphysiotherapeutin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Tierhalterwillen entspricht.

5. In der Regel werden von der Tierphysiotherapeutin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind, allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methoden weder in Aussicht gestellt, garantiert noch versprochen werden. Heilversprechen werden nicht gegeben und sind überdies gesetzlich unzulässig. Alle Ansprüche aus versehentlichen oder unwissentlichen Falschinformationen sind ausgeschlossen.

6. Die Tierphysiotherapeutin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

Mitwirkung des Tierhalters

7. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Tierhalter nicht verpflichtet. Die Tierphysiotherapeutin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Tierhalter Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt. Die Tierphysiotherapeutin haftet nicht für Verletzungen oder sonstige Schäden am Tier die durch den Tierhalter, durch Mitwirkung an der Therapie, verursacht werden.

8. Die Tierphysiotherapeutin übernimmt keine Garantie für das Erreichen des Therapie- bzw. Trainingsziel. Die Therapie bzw. das Training wird an den jeweiligen Bedürfnissen des Kunden und den Möglichkeiten des Tieres nach seiner Art, Rasse, seinem Alter, seinem Geschlecht und seinem körperlichen Voraussetzungen orientiert.

9. Der Tierhalter wird darauf hingewiesen, dass die durch die Tierphysiotherapeutin gelehrten Trainingsinhalte und Therapien nur bei konsequenter Umsetzung auch außerhalb der Unterrichtsstunden bzw. Therapiesitzungen den optimalen Erfolg erzielen kann.

Honorierung der Tierphysiotherapeutin

10. Die Tierphysiotherapeutin hat für ihre Dienstleistung Ansprüche auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Tierphysiotherapeutin und Tierhalter vereinbart sind, gelten die in der gültigen Preisliste bzw. von der Tierphysiotherapeutin benannten Gebührenverordnung aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist hiermit ausgeschlossen.

11. Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Tierhalter in bar oder per Paypal an die Tierphysiotherapeutin zu entrichten. Eine Zahlung auf Rechnung kann nur nach Absprache vor Behandlungsbeginn vereinbart werden. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Tierhalter auf Wunsch eine Rechnung. Nach einem Mahnverfahren ist nur noch Barzahlung möglich.

12. Die Tierphysiotherapeutin verpflichtet sich nur eine einzige Mahnung zu versenden, die beaufschlagte Mahngebühr beträgt 5,00€.

13. Erfolgt die Zahlung dann nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, wird ohne weitere Benachrichtigung der Vorgang einem Inkassobüro übergeben und das gerichtliche Mahnverfahren in Anspruch genommen.

14. Vermittelt die Tierphysiotherapeutin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen), ist die Tierphysiotherapeutin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Tierhalter in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich die Tierphysiotherapeutin von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Die Tierphysiotherapeutin ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

15. Lässt die Tierphysiotherapeutin Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selbst überwacht (z.B. Laborleistungen) sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare der Tierphysiotherapeutin.

Fahrtkosten

16. Bei Hausbesuchen werden Fahrtkosten berechnet. Die Höhe der Fahrtkosten kann der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden.

Gebühren

17. Gebühren sind in der aktuellen Preisliste aufgeführt und gelten als verbindlich vereinbart.

Vertraulichkeit der Behandlung

18. Die Tierphysiotherapeutin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Tierhalters. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Tierhalters erfolgt und anzunehmen ist, dass der Tierhalter zustimmen wird. Wenn die Tierphysiotherapeutin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist – entfällt die Schweigepflicht. Punkt 18 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

19. Die Tierphysiotherapeutin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Tierhalter steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen.

20. Sofern der Tierhalter eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Tierphysiotherapeutin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

21. Handakten werden von der Tierphysiotherapeutin 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 5 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.

Rechnungsstellung

22. Neben den Quittungen erhält der Kunde nach Abschluss der Behandlungsphase eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift der Tierphysiotherapeutin, den Namen und die Anschrift des Tierhalters sowie den Namen des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für Drittleistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die Honorare der Tierphysiotherapeutin unterliegen der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG und sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.

Meinungsverschiedenheiten

23. Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

Hausbesuche / Termine

24. Termine gelten als vertraglich vereinbart, wenn sie per Post, Fax, E-mail, WhatsApp oder telefonisch von der Tierphysiotherapeutin bestätigt wurden.

25. Bei Verspätungen eines Patienten/Tierhalters zu einem Termin wird die aufgewendete Wartezeit in Rechnung gestellt. Die Tierphysiotherapeutin ist nicht verpflichtet, diese selbstverschuldete Verspätung nachzuholen, oder vom Honorar abzuziehen.

26. Alle Termine, die innerhalb von 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden, werden dem Tierhalter/ Tierbesitzer mit 15 € in Rechnung gestellt.

27. Bei Hausbesuchen kann es aufgrund nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen im Straßenverkehr oder aufgrund der Wetterlage zu Verzögerungen kommen. Hat der Kunde seine Telefonnummer oder seine Mobilfunknummer hinterlassen, so wird er, wenn möglich, unverzüglich über die Verzögerung informiert.

Salvatorische Klausel

28. Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.